Mindestalter: |
18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) |
Voraussetzungen: |
Vorbesitz der Klasse B |
Befristung: |
Klasse BE ist unbefristet gültig |
Einschluss: |
– |
Hinweise: |
Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich. Dies bedeutet ihr müsst mit die Klasse C1 und anschliessend die Klasse C1E erwerben. |
Mindestalter: | 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) |
Voraussetzungen: | – |
Befristung: | Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig |
Einschluss: | – |
Hinweise: | Der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer. |
Mindestalter: | 18 Jahre |
Voraussetzungen: | Klasse C1 |
Befristung: | Klasse C1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.. |
Einschluss: | Klasse BE sowie D1E, sofern Klasse D1 vorhanden |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. |
Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit
Mindestalter: | 21 Jahre |
Voraussetzungen: | Klasse C |
Befristung: | Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | Klassen BE, C1E und T sowie DE, sofern Klasse D vorhanden |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin” 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. |